Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen


Volltext

Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im Kammerbezirk erfasst sind. Wird eine im Kammerbezirk gelegene Betriebsstätte geschlossen, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Wenn Sie die Betriebsstätte nicht schließen, sondern an einen Standort verlegen möchten, der im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer liegt, müssen Sie die Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerksammer löschen und der nunmehr zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie möchten eine Betriebsstätte schließen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

keine


Fristen

keine


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

;

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

08.09.2022;23.05.2023

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34 - 36
14467 Potsdam
0331 3703-0