Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen


Volltext

Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb nicht fortführen wollen oder die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen. 
Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis über die Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
Antragsberechtigt sind:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.


Verfahrensablauf

Die Löschung des Betriebs müssen Sie als Betriebsinhaber oder 
Betriebsinhaberin, Gesellschafterin oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) online oder schriftlich beantragen. 
Online-Antrag:

Schriftlicher Antrag:


Bearbeitungsdauer

Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgt.


Fristen

Sie sollten den Antrag unmittelbar nach Kenntnis des Vorliegens eines Löschungsgrundes stellen, da Löschungen nicht rückwirkend vorgenommen werden können und für die Dauer der Handwerksrolleneintragung die Beitragspflicht fortbesteht.


Formulare/Schriftformerfordernis

ja


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

;

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

08.09.2022;23.05.2023

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34 - 36
14467 Potsdam
0331 3703-0