Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer


Volltext

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Sie können unter anderem

Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

und 

Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.

Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich   bei der zuständigen Stelle einreichen:


Fristen

Es gibt keine Frist.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)


Fachlich freigegeben am

14.06.2022

Zuständige Stelle

Staatsangehörigkeitsbehörde des jeweiligen Wohnorts


Zuständige Stelle(n)