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Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Erweiterung um die Klassen D, D1, DE oder D1E


Volltext

Um Busse oder Fahrzeugkombinationen aus einem Bus und einem Anhänger fahren zu dürfen, brauchen Sie eine erweiterte Fahrerlaubnis für die Klasse D, DE, D1 oder D1E. Sie können die Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts beantragen. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klassen D, DE, D1 und D1E werden diese auf 5 Jahre befristet erteilt. Eine Verlängerung müssen Sie vor Ablauf der Frist beantragen.

Je nach Klasse sind Sie mit der erweiterten Fahrerlaubnis berechtigt, verschiedene Busse zu führen. Um die Erweiterung zu beantragen, müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Fahrerlaubnis Klasse D:

  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer der fahrenden Person
  • Anhänger mit bis zu 750kg Gesamtgewicht
  • vorausgesetzte Fahrerlaubnis: B
  • Mindestalter: 24 Jahre beziehungsweise 20 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren

Fahrerlaubnis Klasse DE:

  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer der fahrenden Person
  • Anhänger mit mehr als 750kg Gesamtgewicht
  • vorausgesetzte Fahrerlaubnis: D
  • Mindestalter: 24 Jahre beziehungsweise 20 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren

Fahrerlaubnis Klasse D1:

  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von maximal 16 Personen außer der fahrenden Person
  • maximale Gesamtlänge: 8m
  • Anhänger mit bis zu 750kg Gesamtgewicht
  • vorausgesetzte Fahrerlaubnis: B
  • Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren

Fahrerlaubnis Klasse D1E:

  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von maximal 16 Personen außer der fahrenden Person
  • maximale Gesamtlänge: 8m
  • Anhänger mit mehr als 750kg Gesamtgewicht
  • vorausgesetzte Fahrerlaubnis: D1
  • Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren

Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung (nicht älter als 1 Jahr)
  • aktueller Führerschein
  • Angaben zur Fahrschule
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • leistungspsychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)

Voraussetzungen

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Deutschland.
  • Sie haben eine Fahrerlaubnis mit der jeweils vorausgesetzten Klasse.
  • Sie haben das Mindestalter für die jeweilige Klasse erreicht.
  • Sie sind körperlich und geistig geeignet, einen Bus zu führen.
  • Sie haben die – je nach beantragter Klasse im Umfang unterschiedliche – theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung zum Führen eines Busses erfolgreich absolviert.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.


Formulare/Schriftformerfordernis

Online-Dienste vorhanden: nein


Bearbeitungsdauer

Je nach Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen – insb. Abschluss der Fahrausbildung und Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung.

Die Herstellung des Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, müssen Sie die Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG) beachten.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)


Fachlich freigegeben am

24.04.2023

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzes (Landkreis bzw. der kreisfreie Stadt)


Ansprechpunkt

Fahrerlaubnisbehörde


Zuständige Stelle(n)