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Streitschlichtung Durchführung obligatorisch


Volltext

In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

Dies gilt für nachbarrechtliche Ansprüche wegen Immissionen, Überhangs von Wurzeln oder Zweigen, Hinüberfalls von Früchten, wegen eines Grenzbaums und der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte sowie bei Ehrverletzungsstreitigkeiten (außerhalb von Presse und Rundfunk).

Ein Einigungsversuch ist in diesen Fällen entbehrlich, wenn beide Parteien nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Ein Einigungsversuch ist dann nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, ist ein vorheriger Einigungsversuch nicht erforderlich.

In Fällen der obligatorischen Streitbeilegung sollten Sie versuchen, durch die unparteiische Unterstützung einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle gemeinsam mit der gegnerischen Partei eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller und kostengünstiger umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen vermeidet. Ziel eines Einigungsversuchs ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.

Falls eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus einem vor einer Schiedsstelle oder anerkannten Gütestelle geschlossenen Vergleich können Sie wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstrecken.

Falls die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.
 
Beachten Sie auch, dass nicht nur bei bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen ist, sondern auch bei bestimmten strafrechtlichen Delikten. Wenn Sie als betroffene Person eine Tat selbst gerichtlich als Privatklage verfolgen möchten, müssen Sie bei bestimmten Delikten zuvor einen sog. Sühneversuch durchführen. Hierzu gehören kleinere Straftaten wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Zuständig für die Durchführung eines Sühneversuchs sind die Schiedsstellen der Gemeinden.


Rechtsgrundlage(n)

§ 380 der Strafprozessordnung (StPO)

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG)


Erforderliche Unterlagen

Für die Einleitung eines Verfahrens bei einer Schiedsstelle werden folgende Unterlagen benötigt:

  • unterschriebener Antrag mit
    • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
    • kurze Darstellung der Streitsache und des Ziels, das mit der Anrufung der Schiedsstelle verfolgt werden soll 
  • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

Hat die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente eröffnet, genügt eine E-Mail (ohne Abschriften).

Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren bei einer anerkannten Gütestelle sollten bei der jeweiligen Gütestelle erfragt werden.


Voraussetzungen

Einen obligatorischen Einigungsversuch müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

  • bestimmte Nachbarstreitigkeiten oder
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

Hinweis:
Ein Einigungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Einigungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder dort ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bei einem Verfahren vor einer Schiedsstelle beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 15,00 Euro, bei Abschluss eines Vergleichs 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsstelle unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 75,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Bei einem Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle ergeben sich die Kosten für das Güteverfahren aus einer von der Gütestelle festgelegten Verfahrensordnung. Die Kosten für die Durchführung eines Einigungsversuchs in Streitigkeiten der obligatorischen Streitbeilegung vor einer anerkannten Gütestelle dürfen 250 Euro nicht übersteigen.


Verfahrensablauf

Das Verfahren vor einer Schiedsstelle leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, die zum Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen. Der vor einer anerkannten Gütestelle geschlossene Vergleich ist wie ein vor einem Gericht geschlossener Vergleich vollstreckbar.


Weiterführende Informationen

Schiedsstellen sind in der Regel auf den Internetseiten der Amtsgerichte, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, und der zuständigen Gemeinden bekannt gemacht.

Eine Liste der anerkannten Gütestellen im Land Brandenburg ist auf der Internetseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlicht.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

22.11.2023

Zuständige Stelle

Schiedsstellen der Gemeinden

anerkannte Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung


Ansprechpunkt

Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen


Zuständige Stelle(n)