Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) Erteilung


Volltext

Wenn Sie eine Waffe außerhalb

zugriffsbereit bei sich tragen wollen, benötigen Sie hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Waffenschein). Ausnahmen gelten in den in § 12 Abs. 3 WaffG benannten Fällen (z.B. nicht schuss- und nicht zugriffsbereiter Transport von Waffen auf dem Weg zur Jagd oder zur Schießsportstätte und zurück). Wollen Sie lediglich Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen in der Öffentlichkeit führen, benötigen Sie hierfür nur einen kleinen Waffenschein (siehe unter "Verwandte Themen"), dessen Erteilung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Wenn Sie die Waffe bei sich führen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Der Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

GebOMIK

Tarifstelle 14.2.1.1

Ausstellung eines Waffenscheines für eine gefährdete Person (§ 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 19 WaffG)

EUR 100,00

Tarifstelle 14.2.2.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines für gefährdete Personen

EUR 80,00

Tarifstelle 14.2.1.2

Ausstellung eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmer und –personal (§ 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG)

EUR 200,00

Tarifstelle 14.2.2.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines für Bewachungsunternehmer und –personal (§ 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 28 WaffG)

EUR 150,00

Tarifstelle 14.2.4

Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein (§ 28 Abs. 4 WaffG)

EUR 50,00


Verfahrensablauf

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt Ihnen den Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.


Hinweise (Besonderheiten)

Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.


Fristen

Der Antrag auf Verlängerung des Waffenscheines ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

;

Ministerium des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare finden sich auf der Internetseite

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja


Fachlich freigegeben am

17.03.2023;23.03.2023

Zuständige Stelle

Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001