Berufsausbildungsbeihilfe


Volltext

Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Hinweis: Es handelt sich nur um Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung. Berufe nach der schulischen Vollzeitausbildung sich nicht berührt. 

BAB wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen sie daher nicht zurückbezahlen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert die zuständige Stelle.


Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen:

Voraussetzungen für die Förderung beruflicher Ausbildungen:

Ihre berufliche Ausbildung ist förderfähig, wenn:

Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme:


Verfahrensablauf

BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen. Das dafür notwendige Formblatt liegt bei der zuständigen Stelle aus.

Sie können den Antrag auch nach Beginn der Maßnahme stellen. Dann wird die BAB rückwirkend nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird normalerweise bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.


Fristen

Antrag: Stellen Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag.

Bewilligungsdauer:


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und Familie des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

21.02.2019

Zuständige Stelle


Ansprechpunkt

Bundesagentur für Arbeit
Mo.- Fr. 8:00 bis 18:00 Uhr
Hotline: +49 1801 – 555 111
Festnetzpreis 3,9 ct/Min
Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/Min


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
0911 179-0