Architektenliste Eintragung ausländischer Antragsteller


Volltext

Auswärtige Architektinnen und Architekten werden auf Antrag in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" ergibt. Die Aufnahme in das Verzeichnis ist vor der erstmaligen Erbringung von Leistungen bei der Architektenkammer einzureichen und durch Nachweise zu belegen, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung ist auf fünf Jahre befristet und wird auf Antrag verlängert.


Rechtsgrundlage(n)

§ 2 Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)


Erforderliche Unterlagen

Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:


Voraussetzungen

In das Verzeichnis nach § 2 BbgArchG können Personen eingetragen werden, die

oder die


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.

Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister. Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden oder deren Vertretung und vier Besitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.


Bearbeitungsdauer

binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen


Fristen

Eintragungsfrist fünf Jahre


Formulare/Schriftformerfordernis

Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.


Weiterführende Informationen

Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.


Hinweise (Besonderheiten)

Einem Antrag durch einen auswärtigen Architekten oder einer Architektin bedarf es nicht, wenn die Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.
Durch die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Architekten und Architektinnen wird die Person nicht Mitglied der Brandenburgischen Architektenkammer.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

29.04.2019

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
0331 27591-0