Elternzeit anmelden


Volltext

Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Auszeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.

In der Regel nehmen Eltern ihre Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Es ist jedoch auch möglich, diese so aufzuteilen, dass Sie Teile oder die gesamte der Elternzeit erst zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen.   

Elternzeit anmelden

Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.     

Elternzeit planen

Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Elternzeit beginnt in der Regel

Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

Ihres Kindes genommen werden.

Melden Sie innerhalb der ersten 3. Lebensjahrs Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von zwei Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesen Bindungszeitraum ankündigen, können Sie nachträglich keine weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum anmelden.

Die Elternzeit im Bindungszeitraum müssen Sie spätestens 7 Wochen für dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.

Melden Sie zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit an, können Sie frei wählen, wann und ob Sie die übrigen Monate nehmen möchten.

Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen für dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Elternzeit verlängern

Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.

Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet.

Elternzeit vorzeitig beenden

Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:

Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.    


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten. 


Verfahrensablauf

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):


Weiterführende Informationen


Fristen

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

Dauer

Kündigungsschutz

Vorzeitiges Ende


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Ergänzung Land Brandenburg:

Achtung:

Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.


Formulare/Schriftformerfordernis

Ergänzung Land Brandenburg:


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Fachlich freigegeben am

12.10.2023

Zuständige Stelle

Ihr Arbeitgeber


Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)