Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige


Volltext

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:

In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:

Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

bei persönlicher Erstattung der Anzeige:

bei Vertretung:

bei juristischen Personen:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

11,- € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie)


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.


Fristen

Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.


Hinweise (Besonderheiten)

Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am

19.06.2019

Zuständige Stelle

Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)


Zuständige Stelle(n)

Gewerbeamt
Wilmsstraße 41
14624 Dallgow-Döberitz
03322 298456