Festsetzung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen


Volltext

Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:


Voraussetzungen

Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Ergänzung Land Brandenburg:

Die Kosten für die Festsetzung einer Veranstaltung betragen gemäß Ziff. 2.3.1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie 56,00 – 2.267,00 €.


Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.


Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 


Fristen

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: nein 

Onlineverfahren möglich: nein 

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein
 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 


Fachlich freigegeben am

30.11.2021

Zuständige Stelle

Zuständig für die Festsetzung einer Messe (§ 64 GewO), Ausstellung (§ 65 GewO) oder eines Großmarktes (§ 68 GewO) sind die Kreisordnungsbehörden.

Zuständig für die Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 67 GewO), Spezialmarktes (§ 68 Absatz 1 GewO) oder Jahrmarktes (§ 68 Absatz 2 GewO) sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.


Ansprechpunkt

Ansprechpartner sind für Messen, Ausstellungen und Märkte die Kreisordnungsbehörden, für Wochen-, Spezial- oder Jahrmärkte die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.


Zuständige Stelle(n)