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Baulastenverzeichnis


Volltext

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Somit wird die Bebaubarkeit bzw. Erweiterung der Nutzbarkeit eines anderen Grundstücks ermöglicht. Typische Baulasten sind die Wegebaulast, die Abstandsflächenbaulast sowie die Vereinigungsbaulast, durch die mehrere Flurstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück zusammengeschlossen werden.

Die Baulasterklärung belastet also in der Regel das eine Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.

Im Baulastenverzeichnis ist ersichtlich, für welche Grundstücke öffentlich-rechtliche Beschränkungen in der Grundstücksnutzung bestehen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die entsprechende Verpflichtungserklärung für die erforderliche Baulast wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.


Voraussetzungen

Zustimmung aller Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerinnen durch persönliche Unterschrift.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Eintragung einer Baulast 200-2000€

Löschung einer Baulast 100-500€


Verfahrensablauf

Die Unterschrift unter einer Baulasterklärung muss persönlich bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgen oder öffentlich beglaubigt sein.

Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam und kann nur dann wieder gelöscht werden, wenn der Grund für die Eintragung nicht mehr besteht (z. B. das Gebäude, für das eine Abstandsbaulast eingetragen wurde, abgerissen wurde).


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt im Einzelfall vom Schwierigkeitsgrad der Dokumentation der Baulast und dem Zeitfenster der Beteiligten ab.


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Die entsprechende Verpflichtungserklärung für die erforderliche Baulast wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.


Weiterführende Informationen

Baulasten können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben. Bei berechtigtem Interesse kann ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beantragt werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Bis zur Einführung der Baulasten 2016 erfolgte die rechtliche Sicherung von Verpflichtungen mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, die auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

17.07.2019

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Sadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt 


Zuständige Stelle(n)