Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Inkassodienstleistungen erbringen


Volltext

Wenn Sie geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.

Registriert werden kann, wer für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über eine besondere Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind

Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.

Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich.


Rechtsgrundlage(n)

§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV)


Erforderliche Unterlagen

Mit dem Registrierungsantrag sind beizubringen:

 


Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zu JVKostG).

Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zu JVKostG).


Verfahrensablauf

Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.


Bearbeitungsdauer

Die Prüfung von Registrierungsanträgen erfolgt erst, wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen und die Registrierungsgebühr eingezahlt wurde.


Fristen

Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Die Erlaubniserteilung des in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Insofern ist die zuständige Stelle der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.


Fachlich freigegeben durch

Referat 1.3, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

04.05.2026

Zuständigkeit

Bundesamt für Justiz

Rechtsdienstleistungsregister

Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn

Telefon +49 22899 410-40

Telefax +49 22899 410-5050

verwaltung@bfj.bund.de


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)