Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme


Volltext

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.

Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Wichtige Hinweise:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bitte erkundigen Sie sich in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.


Verfahrensablauf

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen:

Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen.
 


Bearbeitungsdauer

keine


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Fachlich freigegeben am

24.09.2019

Zuständige Stelle

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

In Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Ansprechpunkt

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

In Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444