Waisenrente für gesetzlich Rentenversicherte Zahlung


Volltext

Bei der Waisenrente wird zwischen der Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhalten Sie, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind. 

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.

Sowohl zur Voll- als auch zur Halbwaisenrente erhalten Sie einen Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder der verstorbenen Eltern richtet. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Halbwaisenrenten, wird nur die Höchste gezahlt.

Wenn der Elternteil oder die Eltern vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente gemindert. Für Todesfälle vor 2012 betrug diese Altersgrenze 63 Jahre. Ab 2012 wird die Altersgrenze bis zum 31.12.2023 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.

Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag der Waisen gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.

Seit dem 01. Juli 2015 wird bei Waisenrenten kein Einkommen mehr angerechnet. 

Hinweis: Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, erhält sie diese auch weiterhin. Sie wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiratet.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:

Anspruch auf Waisenrente haben:

wenn sie:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Die Waisenrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen:

Schriftliche Antragstellung:

Antragstellung per Online-Verfahren:

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

Hinweis: Ihr Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 
 


Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Antragsunterlagen erfolgt eine zeitnahe Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Liegt ein Unfallversicherungsfall (zum Beispiel ein Arbeitsunfall) vor, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden. Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

30.09.2019

Zuständige Stelle

Der für den verstorbenen Elternteil zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung.


Ansprechpunkt

Den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger finden Sie über den Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung.

Telefon: 0800 1000-4800 (gebührenfrei)
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 19:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 15:30 Uhr


Zuständige Stelle(n)

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Sitz Frankfurt (Oder)
Bertha-von-Suttner-Str. 1
15236 Frankfurt (Oder)
0335 551-0

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Standort Berlin
Knobelsdorffstraße 92
14059 Berlin
+49 303 002-0

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
+49 308 65-0