Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige


Volltext

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.

Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen.

Voraussetzung ist, dass Sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz sind.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).


Rechtsgrundlage(n)

§ 1 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

 


Erforderliche Unterlagen

In der Anzeige führen Sie auf:

Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:


Voraussetzungen

Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Bevor Sie Sprengungsarbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen durchführen, zeigen Sie diese schriftlich an:


Fristen

Anzeigefrist: 


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

10.12.2019

Zuständige Stelle

örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk gesprengt werden soll


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Arbeitsschutz“

Horstweg 57

14478 Potsdam

Fax: 0331 864335

Tel.: 0331 86830

E-Mail: lavg.office@lavg.brandenburg.de


Zuständige Stelle(n)