Architektengesellschaft Erfassung


Volltext

Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis einer Architektenkammer eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

IBAN: DE09160200864910112282
BIC: HYVEDEMM470 HypoVereinsbank
Verwendungszweck: Antrag Gesellschaft


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen.


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0)331 866-1676

Fax.: +49 (0)331 866-1753


Fachlich freigegeben am

16.09.2019

Zuständige Stelle

Brandenburgische Architektenkammer


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Architektenkammer
Kurfürstenstraße 52
14467 Potsdam
0331 27591-0