Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung


Volltext

Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:

Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (s. § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). 

Die Ermächtigung von Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.


Rechtsgrundlage(n)

§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 38]) 

Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016

(GVBl.II/16, [Nr. 37]


Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung durch das Landgericht Potsdam bei.  


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer sind:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).


Bearbeitungsdauer

Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten (§ 3 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes)


Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftform


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Zuständige Stelle

Landgericht Potsdam 


Zuständige Stelle(n)

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10 - 12
14469 Potsdam
0331 2017-0