Sozialversicherung Meldung sofort


Volltext

Wenn Sie Arbeitgeber sind und ein Unternehmen in den folgenden Wirtschaftsbereichen haben, müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten vor Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung erstatten:

Die Sofortmeldung müssen Sie spätestens am ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung erstatten. Unterlassen Sie eine Sofortmeldung, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000 geahndet werden.

Die Sofortmeldung müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten abgeben, also zum Beispiel auch für Auszubildende, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte.

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.

Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht

Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung

maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Sofortmeldung abgeben müssen, dann können Sie bei der Einzugsstelle nachfragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Zur Abgabe einer Sofortmeldung benötigen Sie


Voraussetzungen

Sie sind Arbeitgeber und Ihr Betrieb gehört zu einem der folgenden Wirtschaftsbereiche:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Je nach Anbieter können für die Lohnsoftware oder für die Ausfüllhilfe Kosten entstehen.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Sofortmeldung elektronisch abgeben. Sie können die Sofortmeldung nicht per Brief, Telefax oder E-Mail vornehmen.

Hinweis: Die Beschäftigten müssen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit dabei haben und vorzeigen können. Sie als Arbeitgeber müssen die Beschäftigten nachweislich und schriftlich darauf hinweisen.


Bearbeitungsdauer

Annahme und Verarbeitung der gemeldeten Daten: innerhalb von 10 Minuten


Fristen

Sofortmeldung abgeben: spätestens bei Beschäftigungsaufnahme


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: keine

Onlineverfahren: ja, elektronische Ausfüllhilfen für Meldungen außerhalb des vollautomatisierten Entgeltabrechnungsverfahrens, z.B. "sv.net" 

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 geahndet werden.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Fachlich freigegeben am

19.11.2018

Zuständige Stelle

Deutsche Rentenversicherung Bund
Datenstelle der Rentenversicherung
Berner Straße 1
97084 Würzburg

Telefon (Hotline): 0931 600273500
E-Mail: sofortmeldungen@drv-bund.de

Servicezeiten
Montag bis Freitag: 7:00 bis 18:00 Uhr 


Ansprechpunkt

Deutsche Rentenversicherung Bund
Datenstelle der Rentenversicherung
Berner Straße 1
97084 Würzburg

Telefon (Hotline): 0931 600273500
E-Mail: sofortmeldungen@drv-bund.de

Servicezeiten
Montag bis Freitag: 7:00 bis 18:00 Uhr


Zuständige Stelle(n)

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Sitz Frankfurt (Oder)
Bertha-von-Suttner-Str. 1
15236 Frankfurt (Oder)
0335 551-0

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Standort Berlin
Knobelsdorffstraße 92
14059 Berlin
+49 303 002-0

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
+49 308 65-0