Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung


Rechtsgrundlage(n)


Volltext

Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen


Zuständigkeit

Zustaändig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte.


Zuständige Stelle(n)

32.3 - Straßenverkehr
Adresse
Platz der Freiheit 1
14712 Rathenow