Baumfällgenehmigung beantragen
Volltext
Bäume sind grundsätzlich geschützt. Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Kommunen, Ämter und Landkreisen durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden.
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht der jeweiligen Kommunen, Ämter und Landkreise. (zuständige Stelle)
Daneben sind im Land Brandenburg grundsätzlich Alleen unter Schutz gestellt.
2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder zurück zu schneiden. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz
- Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
- Verkehrssicherungspflicht gemäß BGB
Satzungen
Baumschutzsatzung
Baumschutzsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz - gültig ab 31.05.2014
1. Änderung zur Baumschutzsatzung gültig bis 30.05.2014
Baumschutzsatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz gültig bis 08.05.2014
Verwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks sind
Unterschriebener Antrag mit Angabe von Baumart, Stammumfang gemessen in 1,3 m Höhe, beantragte Maßnahme sowie einer kurzen Begründung.
Bestandsskizze oder Baulageplan mit allen geschützten Gehölzen sowie den geplanten Gebäuden auf dem Grundstück, die Gehölze sind fortlaufend zu nummerieren, die beantragten Gehölze sind mit einem Kreuz zu kennzeichnen.
Dem Antrag können Fotos vom betreffenden Gehölzbestand beigefügt werden, der Antrag ist vom Grundstückseigentümer zu unterschreiben.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen oder zurückschneiden möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Genehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen Stelle ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der zuständigen Stelle nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Genehmigung (gegebenenfalls mit Auflagen) oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Höhe der Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Genehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro gegen Sie eingeleitet werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:Die Gebühren für die Bescheidung richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung:
Baumfällantrag einschließlich Fällgenehmigung:
je Baum 20 € mindestens jedoch 40 €
Antrag zu Maßnahmen am vorhandenen Baumbestand:
je Baum 10 € mindestens jedoch 20 €
Fachlich freigegeben durch
Kommunen des ZVD
Fachlich freigegeben am
01.12.2025Zuständigkeit
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden sowie Städte, Ämter und Gemeinden
Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Formulare/Schriftformerfordernis
Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:Zuständige Stelle(n)
Öffentliches Grün
Adresse
Wilmsstraße 41
14624 Dallgow-Döberitz