Tierversuche Genehmigung


Volltext

Versuche an Tieren sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wenn Sie Tierversuche durchführen wollen, müssen Sie dies beim LAVG beantragen. Von der Genehmigungspflicht sind bestimmte Versuche ausgenommen, die nur angezeigt werden müssen. Fragen Sie als antragstellende Person also zuerst beim LAVG nach, ob Ihr Vorhaben an Tieren überhaupt tierschutzrechtlich ein Versuch ist, und ob seine Genehmigung beantragt werden muss oder die Anzeige des Versuchsvorhabens ausreichend ist. Tierversuche dürfen in jedem Fall nur zu einem der im Tierschutzgesetz genannten Zwecke durchgeführt werden. Die Genehmigung/Bearbeitung der Tierversuche und die Prüfung der Sachkunde der Durchführenden obliegt dem LAVG. Für die Erteilung der Erlaubnis und die Überwachung der Versuchstierhaltungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Die Einrichtungen, die Versuche durchführen, müssen eine tierschutzbeauftragte Person bestellen. Die Anträge, aber auch die Klärung von Fragen der Tierhaltung, auch die Prüfung der Sachkunde soll über Sie als tierschutzbeauftragte Person erfolgen.

Erlaubte Zwecke gemäß Tierschutzgesetz, deren Unerlässlichkeit Sie nachweisen müssen, sind  

  1. Grundlagenforschung
  2. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden
  3. Erkennen/Beeinflussen physiologischer Zustände von Mensch und Tier
  4. Erkennen von Umweltgefährdungen,
  5. Prüfung von Stoffen oder Produkten
  6. Entwicklung/Prüfung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Chemikalien oder anderen Stoffen und Produkten
  7. Artenschutz

Hinweis 1:

Hinweis 2:

Hinweis 3:

Hinweis 4:

Hinweis 5:


Rechtsgrundlage(n)

9.7 (insbesondere 9.7.4) der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)


Erforderliche Unterlagen

Sachkundenachweise (Kopien, Abschlüsse und Nachweise von Kenntnissen und Fertigkeiten)


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Soweit das Versuchsvorhaben im öffentlichen Interesse liegt: keine Kosten

Soweit das Versuchsvorhaben keinem mindestens überwiegend öffentlichen Interessens gilt Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes: EUR 50,00 – 300,00   


Verfahrensablauf

Die Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

Gegebenenfalls reicht eine Anzeige mit dem bereitstehenden Formular aus.


Bearbeitungsdauer


Fristen

Gültigkeitsdauer für Genehmigungen und Anzeigen: maximal für 5 Jahre   


Formulare/Schriftformerfordernis

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja (derzeit „schriftlich“ heißt rechtlich mit Unterschriften von Leitung, Antragstellendem, Tierschutzbeauftragten) 

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

09.03.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Postfach 90 02 36

14438 Potsdam

Tel.: 0331 8683535 und 0331 8683534

tierversuche@lavg.brandenburg.de


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Verbraucherschutz
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
0331 8683-500