Außergerichtliche Schlichtung bei Verletzung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Durchführung


Volltext

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, im Interesse beider Parteien möglichst schnell eine gütliche Einigung zu erreichen. So können lange und unter Umständen teure Gerichtsverfahren vermieden werden.

Sie können einen Antrag auf Schlichtung bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation stellen, wenn Sie bereits selbst erfolglos versucht haben, die Angelegenheit mit Ihrem Anbieter zu klären. Zu den Telekommunikations-Anbietern zählen vor allem Internet-, Mobilfunk- und Festnetz-Anbieter.

Aus Ihrem Antrag muss sich ergeben, dass Ihr Anbieter möglicherweise eine Verpflichtung nicht erfüllt hat. Die Schlichtungsstelle kann aktiv werden, wenn diese Verpflichtung mit bestimmten Vorschriften des Telekommunikationsrechts zusammenhängt, welche dem Kundenschutz dienen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

Bevor die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation ein Schlichtungsverfahren eröffnet, prüft sie, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann zum Beispiel nicht aktiv werden, wenn Ihr Anliegen keinen Bezug zu den kundenschützenden Regelungen des Telekommunikationsrechts hat.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Je nach Sachverhalt unterschiedlich, zum Beispiel:

Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular.


Voraussetzungen

Sie befinden sich mit Ihrem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Streit darüber, ob er Ihnen gegenüber eine Verpflichtung nicht erfüllt hat.

Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation kann ein Schlichtungsverfahren eröffnen, wenn


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Ihren Schlichtungsantrag können Sie online, per De-Mail, per E-Mail oder per Post einreichen. Bitte nutzen Sie vorzugsweise das Online-Antragsformular.

Um den Antrag online zu stellen:

Wenn Sie Ihren Antrag per De-Mail, E-Mail oder per Post stellen wollen:


Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer hängt vor allem davon ab, ob der Schlichtungsantrag vollständig ist, die Parteien ihre Stellungnahmen zeitnah und vollständig einreichen und kompromissbereit sind.

Vom Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens dauert ein Schlichtungsverfahren im Durchschnitt etwa 7 Wochen.

Der Zeitraum zwischen den Stellungnahmen der Parteien und dem Schlichtungsvorschlag beträgt durchschnittlich etwa 4 Wochen.


Fristen

Für das Einreichen Ihres Schlichtungsantrags gibt es keine Frist. Allerdings darf Ihr Anspruch noch nicht verjährt sein. Bei einer strittigen Rechnung müssen Sie diese innerhalb von 8 Wochen beim Anbieter beanstanden und können dann, wenn mit Ihrem Anbieter keine Klärung möglich ist, einen Schlichtungsantrag stellen.

Während des Verfahrens setzt die Schlichtungsstelle den Parteien für ihre Stellungnahmen in der Regel jeweils eine Frist von 3 Wochen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: Antrag auf Schlichtung gemäß § 47a Telekommunikationsgesetz

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

27.04.2020

Zuständige Stelle(n)

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
0228 14-0