Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer


Volltext

Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Haben Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung durch Zuzug in das Wahlgebiet erworben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

Erfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes.


Rechtsgrundlage(n)

§§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und §§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung


Voraussetzungen

Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie

  • noch keinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
  • Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

Verfahrensablauf

Neu hinzugezogene Bürgerinnen und Bürger oder sog. Rückkehrer werden bei Zuzug von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung informiert die Wahlbenachrichtigung.


Bearbeitungsdauer

Umgehend


Fristen

Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales,

Referat 23


Fachlich freigegeben am

15.04.2020

Zuständige Stelle

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde


Zuständige Stelle(n)