Bestattung Durchführung Seebestattung


Volltext

Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.

Eine Seebestattung ist nur erlaubt, wenn dies die verstorbene Person gewünscht hat und dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.

Bei einer Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.


Voraussetzungen

Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen mindestens Kosten an für:

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).

Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.


Verfahrensablauf

Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.


Fristen

Die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 24


Fachlich freigegeben am

28.05.2020

Zuständige Stelle

Ordnungsämter der Landkreise / kreisfreien Städte (§ 36 Abs. 1 BbgBestG)


Ansprechpunkt

Bestattungsunternehmer


Zuständige Stelle(n)