Staatliche Anerkennung einer Berufsakademie Erteilung


Volltext

Die Ausbildung an nichtstaatlichen Berufsakademien stellt eine Alternative zum Hochschulstudium dar. Berufsakademien bieten eine mindestens 3-jährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung. Die dort zu erreichende Abschlussbezeichnung „Bachelor“ ist einem hochschulischen Bachelorabschluss gleichgestellt und berechtigt zu einem Masterstudium an einer Hochschule.

Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Berufsakademie errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Berufsakademie im Rahmen der Anerkennung

Hinweis:

Die staatliche Anerkennung berechtigt die Bildungseinrichtung, die Bezeichnung „Berufsakademie" zu führen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenrahmen: „ [staatliche Anerkennung einschl. Evaluation] EUR 1.500 – 40.000“


Verfahrensablauf

Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen in der Regel erforderlich.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher Akkreditierung/Evaluierung erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Berufsakademie sowie die anerkannten Ausbildungsgänge festgelegt.

Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Ausbildungsgänge, Wechsel des Trägers) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.


Bearbeitungsdauer

6-18 Monate


Fristen

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein


Hinweise (Besonderheiten)

Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

08.09.2020

Zuständige Stelle

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dortustr. 36
14467 Potsdam
+49 331 8664999