Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit


Volltext

Sie können Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn Sie aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes im Gesundheits- und Pflegebereich (z.B. im Rahmen des Programms „Triple Win“ zur Vermittlung von Pflegekräften) oder aufgrund einer Absprache in einem anderen ausgewählten Bereich in eine Beschäftigung vermittelt worden sind.

Sie müssen vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kein Anerkennungsverfahren in Deutschland betreiben. Dieses kann auch nach Ankunft in Deutschland begonnen werden. Das hierzu insgesamt erforderliche Verfahren wird in der Vermittlungsabsprache geregelt.

Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung im angestrebten Berufsfeld zugestimmt haben. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird befristet für ein Jahr erteilt. Eine Zustimmung kann für die Ausübung einer Beschäftigung sowohl in reglementierten wie auch nicht-reglementierten Berufen erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Reglementierte Berufe sind solche für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden mussten, wie z.B. bei Ärzten, Architekten, Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Informationen“).

Die Bundesagentur für Arbeit kann ihre Zustimmung für die Ausübung einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf erteilen, wenn die angestrebte Beschäftigung in einem engen Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen in dem nach Einreise anzuerkennenden Beruf steht und weitere Voraussetzungen erfüllt werden (siehe unter „Voraussetzungen“). Ein enger berufsfachlicher Zusammenhang ist gegeben wenn Sie z.B. Ihre Qualifikation als Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn anerkennen lassen wollen und während des Anerkennungsverfahrens im Pflegehelferbereich tätig sein wollen.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der anzuerkennenden Berufsqualifikation unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden in der Woche.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für ein Jahr erteilt.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt. Diese kann erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Wenn Sie einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Wenn Sie in einem nicht-reglementierten Beruf arbeiten wollen, müssen Sie erklären, dass Sie nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation durchführen.

Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.


Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.


Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen

      Telefon: 030 1815-1111

      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

11.09.2020

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land  Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.


Zuständige Stelle(n)