Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Forschung


Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen haben.

Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Sie können sich auf der Homepage des Bundesamts für Migration und zu dem Verfahren und zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen in anderen EU- Mitgliedstaaten informieren (siehe „weiterführende Informationen).

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens 2 Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens wird sie für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch für mindestens ein Jahr.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.


Rechtsgrundlage(n)

§ 18d Abs. 1 AufenthG


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen.

Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

15.07.2020

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Ansprechpunkt

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)