Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger


Volltext

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.

Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, z.B. wenn Sie:

Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erreicht haben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass Sie sich in dem erforderlichen Zeitraum ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Bestimmte Abwesenheiten vom Bundesgebiet sind für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (z.B. aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt.

Wenn Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland für längere Zeit unterbrochen haben, ist es nicht möglich, vorangegangene und sich anschließende Zeiträume zusammenzurechnen, um die Mindestaufenthaltsdauer zu erreichen, die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlich ist.

Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde auch die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts überprüfen, d.h. ob Sie während der gesamten Zeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben.

Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte („verfestigte“) Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich Ihr Ausweisungsschutz. Wenn Sie das Bundesgebiet jedoch für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, kann das den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben.

Die Bescheinigung wird unbefristet ausgestellt und bestätigt, dass Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Das Dokument stellt kein Ausweisdokument dar, d.h. Sie können mit der Bescheinigung nicht Ihre Identität nachweisen. Daher trägt es weder ein Lichtbild, noch besteht eine Verpflichtung, die Angaben in dem Dokument im Fall von Änderungen zu aktualisieren (z. B. müssen Sie die Bescheinigung nicht aktualisieren lassen, wenn Sie sich einen neuen Pass oder Personalausweis ausstellen lassen oder sich Ihre Adresse ändert).

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss Ihr gesetzlicher Vertreter (z.B. die zur Personensorge berechtigte Person) dem geplanten Aufenthalt zustimmen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Ausstellung Bescheinigung: EUR 10,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):

Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen galt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.

Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

06.01.2021

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde, wenn Sie


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