Ausschlagung der Erbschaft notariell beglaubigen


Volltext

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.

 

Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen.

 

Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.

 

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Sie gehen zu einem Notar/ einer Notarin für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.


Bearbeitungsdauer

Die Ausschlagung einer Erbschaft wird sofort entgegengenommen. Es bietet sich an, telefonisch einen Termin bei dem Notar oder der Notarin Ihrer Wahl zu vereinbaren.


Fristen

        oder


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen

Informationen des Bundesjustizministeriums zu Erben und Vererben


Hinweise (Besonderheiten)

Minderjährige

Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

 

Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig

Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe/die Erbin die Erbschaft angenommen hat. Also durch sein/ihr Verhalten gezeigt hat, dass er/sie seine/ihre Stellung als Nachfolger des/der Verstorbenen annimmt. Wusste der Erbe/die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er/sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem/der Notar/in). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium


Fachlich freigegeben am

14.08.2020

Zuständige Stelle

Amtsgerichte


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Nauen
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen
03321 4452-0