Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift


Volltext

Als Erbin oder Erbe müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.

Zuständig ist dabei das Amtsgericht,

Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, werden Sie so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen und Nachweise müssen Sie erbringen:


Voraussetzungen

Sie sind Erbin oder Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung nimmt das zuständige Gericht sofort entgegen.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Im Fall, wenn die Erbin oder der Erbe minderjährig ist:

Für minderjährige Kinder kann nur die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Dabei handelt es sich um die Person, die das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft:

Sie können eine Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausschlagen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Wenn Sie nicht wussten, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden:

Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Zuständigkeit

Amtsgerichte


Ansprechpunkt

Amtsgerichte gemäß § 23 a Absatz 1 Nummer 2, Abs. 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Nauen
Adresse
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen

(Nicht für Rechtssachen!)