Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen


Volltext

Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Anmeldung oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr


Verfahrensablauf

1. Melden Sie Ihr überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder um.

2. Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und reichen Sie diese bei der Gewerbebehörde ein.

3. Die Gewerbebehörde prüft Ihre Zuverlässigkeit.


Fristen

Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes


Formulare/Schriftformerfordernis


Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin (SenWiEnBe)


Fachlich freigegeben am

07.10.2020

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte, § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).


Ansprechpunkt


Zuständige Stelle(n)