Arbeitsbescheinigung oder Bescheinigung zum Nebeneinkommen ausstellen und übermitteln


Volltext

Arbeitsbescheinigung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf Verlangen Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Arbeitsbescheinigung an die BA zu übermitteln.

Die Arbeitsbescheinigung beinhaltet unter anderem Angaben

Die Arbeitsbescheinigung ist erforderlich

Nebeneinkommensbescheinigung

Sie müssen außerdem auf Verlangen für eine Person, die sie beschäftigen oder der Sie eine selbständige Tätigkeit übertragen, eine Nebeneinkommensbescheinigung an die BA übermitteln, wenn diese Person

beantragt hat oder bezieht.

Die Nebeneinkommensbescheinigung umfasst Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung, Höhe des Arbeitsentgelts beziehungsweise der Vergütung sowie zur Arbeitszeit.

Diese Bescheinigung ist erforderlich, weil sich die Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise das Nebeneinkommen auf den Leistungsanspruch und dessen Höhe auswirken kann.

Wenn Sie die Arbeitsbescheinigung oder die Bescheinigung über das Nebeneinkommen nicht übermitteln, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit. Ein mögliches Bußgeld beträgt bis zu 2.000 EUR.

Enthält die Bescheinigung falsche Angaben, können sich hieraus Schadenersatzansprüche und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Folgen für Sie ergeben.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Keine


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung müssen Sie elektronisch mit BEA (Bescheinigung elektronisch annehmen) übermitteln.

Ausnahme: Wenn Sie Nebeneinkommensbescheinigungen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt erstellen oder übermitteln, dürfen Sie weiterhin das Formular der Bundesagentur nutzen.

Wenn Sie für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt das Formular der Bundesagentur für Arbeit nutzen wollen:

Wenn Sie die Bescheinigung unmittelbar der Agentur für Arbeit übermittelt haben, erstellen Sie für die Person, für die Sie die Bescheinigung erstellt haben, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten.


Bearbeitungsdauer

Keine


Fristen

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsbescheinigung verlangen, übermitteln Sie diese bitte zeitnah an die Bundesagentur für Arbeit.

Falls die Arbeitsbescheinigung von der Bundesagentur für Arbeit angefordert wird, beachten Sie bitte die im Schreiben genannte Frist.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Ja 
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

16.02.2023

Zuständige Stelle(n)

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
0911 179-0