Wahlrecht für außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässige Unternehmer, innerhalb der EU erzielte bestimmte Umsätze im Besteuerungsverfahren VAT on e-Services (ECOM) zentral zu erklären und zu versteuern


Volltext

Das Verfahren VAT on e-Services (ECOM) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Dieses Verfahren ermöglicht Ihnen als Unternehmer bestimmte in der Europäischen Union (EU) ausgeführte Umsätze zentral in einem Mitgliedstaat zu versteuern. Sie brauchen nur in einem Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle ihre Umsätze in den Mitgliedstaaten, die unter diese Sonderregelung fallen, abzugeben (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.

Das Verfahren können Sie nutzen, wenn Sie

Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist.

Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen. Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.

Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:

Beantragen Sie die Teilnahme am Verfahren ECOM in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie über BOP eine Berichtigung übermitteln.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Am Verfahren können teilnehmen:

Weitere Voraussetzungen:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren VAT on e-Services (ECOM) online im BZStOnline-Portal (BOP) abgeben. Dafür müssen Sie sich vorher für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.

Hinweise
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.

Sie können ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.


Bearbeitungsdauer


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)


Fachlich freigegeben am

03.12.2020

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern


Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt
+49 228 406-0