Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen


Volltext

Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.

Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.

Diese Beratung erfolgt nicht, wenn

In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.


Voraussetzungen

Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.


Fristen


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

06.07.2022

Zuständige Stelle

Die Adoptionsvermittlungsstelle und der allg. soziale Dienst des örtlich zuständigen Jugendamtes


Ansprechpunkt

Die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)