Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen


Volltext


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden. 


Verfahrensablauf


Formulare/Schriftformerfordernis

Antragsformular


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen


Fachlich freigegeben am

04.09.2020

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der mitverwaltenden Gemeinden, der mitverwalteten Gemeinden und der kreisfreien Städte.

§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).


Zuständige Stelle(n)