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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen


Volltext

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.


Bearbeitungsdauer

Keine


Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration


Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium


Ansprechpunkt

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

zuständige Polizeidirektion


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001