Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben


Volltext

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die/Der Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenart:

Bemerkung: Richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW


Fachlich freigegeben am

04.12.2020

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise / kreisfreie Städte)


Zuständige Stelle(n)