Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen


Volltext

Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung für Ihre Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie 

Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Nach Rückfragen der zuständigen Stelle müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:

gegebenenfalls beglaubigte deutsche Übersetzung


Voraussetzungen

Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung sind Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums inländischen Nachweisen gleichgestellt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen erfüllt.


Verfahrensablauf

Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:


Fristen

Sie benötigen die Anerkennung vor Aufnahme der Tätigkeit.


Formulare/Schriftformerfordernis

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)


Fachlich freigegeben am

19.10.2022

Ansprechpunkt

Oberste Wasserbehörde (gem. § 1 Nummer 11 WaZV)


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
+49 331 866-0