Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen


Volltext

Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Ergänzung Land Brandenburg:

50 – 1.000 Euro


Verfahrensablauf

Ergänzung Land Brandenburg:

Schriftlicher Antrag bei der Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.


Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.


Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration


Formulare/Schriftformerfordernis

Ergänzung Land Brandenburg:

Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium


Ansprechpunkt

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion


Zuständige Stelle(n)

Polizeidirektion West
Magdeburger Straße 52
14770 Brandenburg an der Havel
03381 560-2001