Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft


Volltext

Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.

Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.

Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel: 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.


Verfahrensablauf


Fristen

Es gibt keine Frist.


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)


Fachlich freigegeben am

30.09.2025

Zuständigkeit

Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.


Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Nauen
Adresse
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen

(Nicht für Rechtssachen!)