Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch


Volltext

Sie erhalten im Grundbuch beispielsweise Informationen darüber,

So können beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch etwaige Rechte dritter Personen am Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers ermittelt werden, um zu vermeiden, dass ein Grundstück mit wertmindernden Belastungen übernommen wird, die der Käuferin oder dem Käufer nicht bekannt sind, zum Beispiel einem lebenslangen Wohnrecht eines Dritten. Da für Grundstücksübertragungen jedoch in den meisten Fällen ein Beurkundungserfordernis besteht, erfolgt die Grundbucheinsicht in aller Regel durch die Notarin oder den Notar, die beziehungsweise der mit dem Grundstücksgeschäft betraut ist und Vertragsbeteiligten diesbezüglich unterrichtet.

Wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich das Grundbuch einsehen wollen, können Sie die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Sie können 

Ein direkter Online-Zugang zum Grundbuch besteht für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht. Behörden, Notarinnen und Notare, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können unter bestimmten Voraussetzungen einen uneingeschränkten Online-Zugang zum Grundbuch bekommen (uneingeschränktes Abrufverfahren). 

Personen beziehungsweise Stellen, bei denen typischerweise mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten beziehungsweise mit besonderer Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden, bei dem bei jedem Online-Abruf ein berechtigtes Interesse zu versichern ist. Solche Personen oder Stellen können beispielsweise sein:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen:

Voraussetzungen für häufige Einsicht aus beruflichen Gründen für bestimmte Berufsgruppen:

Wenn Sie aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Wenn Sie nur einmalig Einsicht in das Grundbuch nehmen wollen, können Sie dies beim Grundbuchamt oder einer Notarin oder einem Notar beantragen. Die Form des Antrags (mündlich, schriftlich oder elektronisch per E-Mail) können Sie bei der jeweiligen Stelle erfragen.
Wenn Sie mehrmals Einsicht nehmen wollen, können Sie einen Zugang zum Grundbuch-Portal beantragen. Beachten Sie, dass die zur Verfügung stehenden Abrufverfahren (eingeschränktes beziehungsweise uneingeschränktes) nur bestimmten (staatlichen) Stellen und Personen offenstehen, der einzelnen Bürgerin beziehungsweise dem einzelnen Bürger hingegen nicht. Den Antrag stellen Sie wie folgt:


Bearbeitungsdauer

Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie die Einsicht sofort vornehmen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Online-Dienste vorhanden: Nein


Hinweise (Besonderheiten)

Zum Schutz der Eigentümerin oder des Eigentümers dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubigerinnen oder Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

02.11.2022

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeit sich das Grundstück befindet.


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Nauen
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen
03321 4452-0