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Ausnahmegenehmigung beantragen, um Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten


Volltext

Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.

Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden könnten. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden

  • für bestimmte Einzelfälle oder
  • allgemein für bestimmte Antragstellende.

Die Bezeichnung „Straße“ bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.

Dem „Anbieten von Leistungen und Waren“ unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden (wie zum Beispiel Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße), bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.


Rechtsgrundlage(n)

Ggf. Satzung des Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Stadt


Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen, da diese in den Behörden unterschiedlich sein können. In der Regel wird zumindest ein Nachweis über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung verlangt.


Voraussetzungen

Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).

Zusätzlich können Voraussetzungen in Satzungen der Landkreise oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städten festgelegt sein.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

10,20 € bis 767,00 € pro Jahr

gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (zu § 1)


Verfahrensablauf

Der Antrag auf die Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.


Bearbeitungsdauer

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abweicht.


Fristen

Keine, der Antrag sollte jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.


Formulare/Schriftformerfordernis

Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Hinweise (Besonderheiten)

Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmenden auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetzen des Landes Brandenburg.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg


Fachlich freigegeben am

01.06.2022

Zuständige Stelle

Die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte.


Zuständige Stelle(n)