Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen


Volltext

Wenn Sie ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen sind und seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (die sogenannte Niederlassungserlaubnis) beantragen.

Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenhöhe (fix):

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fristen

Antragsfrist:

6 bis 8 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer:

Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

24.06.2022

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie


Zuständige Stelle(n)