Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen


Volltext

Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Das sind beispielsweise ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Die Erlaubnis können Sie auch aus dem Ausland beantragen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, als einfache Kopie, beglaubigte Kopie oder im Original.

Wichtige Unterlagen sind:


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.

Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation, die Sie nicht durch Berufserfahrung oder andere Kenntnisse und Fähigkeiten wie lebenslanges Lernen ausgleichen können? Dann können Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Die zuständige Stelle informiert sie.

Sie können wählen, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolvieren möchten:

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“.


Bearbeitungsdauer

Land Brandenburg:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren in der Regel 1 Monat.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Formulare/Schriftformerfordernis

Land Brandenburg:

- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des o. g. Berufes (nicht älter als drei Monate)

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

17.09.2025

Ansprechpunkt

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Telefonnummer: +49 30 1815-1111 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)
Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.


Zuständigkeit

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Abteilung Gesundheit, Dezernat G1


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Adresse
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
Postanschrift

Postfach:90 0236
14438 Potsdam