Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit Berufsqualifikation aus EU- und EWR-Staaten und Schweiz beantragen


Fachlich freigegeben am

08.04.2022;04.05.2026

Zuständigkeit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Bundesamt für Justiz

Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn

Telefon +49 22899 410-40

Telefax +49 22899 410-5050

verwaltung@bfj.bund.de


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

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Referat 1.3, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg


Bearbeitungsdauer

Das Bundesamt für Justiz entscheidet über einen Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann die Bearbeitungsfrist ggf. verlängert werden.


Verfahrensablauf

Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.

Nach Antragsprüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Registrierung erfolgt ist.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: nein


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zum JVKostG).

Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zum JVKostG).

Gebühr
150 EUR (FIX)

Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Gebühr
75 EUR (FIX)

Widerruf oder Rücknahme der Registrierung


Hinweise (Besonderheiten)

Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift.

Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, muss Ihr Antragsformular nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden. Für eine qualifizierte elektronische Unterschrift benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:


Weiterführende Informationen

Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz


Voraussetzungen

Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen.
Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen. 

Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.
 

Voraussetzung für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Absatz 1 RGD).

Die theoretische und praktische Sachkunde ist dem Bundesamt für Justiz anhand von Unterlagen nachzuweisen (§ 13 Absatz 1 Nr. 5 RDG, §§ 2, 3 RDV). Über die Einzelheiten hierzu informiert das Bundesamt für Justiz.

Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person, § 12 Absatz 4 RDG).


Volltext

Wenn Sie eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, müssen Sie sich in das Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:

Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Um sich registrieren lassen zu können, müssen Sie eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen. 
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erlangt haben, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachweisen.
Nach der erfolgreichen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dürfen Sie den Begriff „Inkasso“, sowie die Bezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder ähnliche Begriffe in Ihrer Berufsbezeichnung verwenden.
Falls Sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht haben, kann Ihnen die Erbringung von weiteren Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre untersagt werden.
 

Die dauerhafte Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Inkasso, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) in Deutschland muss registriert werden.

Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:


Rechtsgrundlage(n)

§§ 10 bis 14 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG

§§ 2 - 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)


Erforderliche Unterlagen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgisches Oberlandesgericht
Adresse
Gertrud-Piter-Platz 11
14770 Brandenburg an der Havel