Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen oder am Schüleraustausch beantragen


Volltext

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für die Teilnahme an

eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Sie die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Dauer eines Intensivsprachkurses muss zeitlich begrenzt sein. Der Besuch und die Nachbereitung des Kurses sollte Ihre Arbeitszeit in Gänze in Anspruch nehmen (in der Regel täglicher Unterricht mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden). Abend-, Wochenend- oder Teilzeitsprachkurse sind nicht ausreichend.

Bei einem Schüleraustausch handelt es sich um einen zeitlich befristeten Schulaufenthalt, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr ist möglich. Es ist kein unmittelbarer Austausch („Eins zu Eins“) erforderlich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (Gastschüler).


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich für den Besuch eines Sprachkurses:

Zusätzlich für die Teilnahme an einem Schüleraustausch:

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenhöhe (fix):

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei


Fristen

6 bis 8

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder der visafreien Zeit beantragt werden.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend Ihres Aufenthaltszwecks erteilt (bei einem Schüleraustausch in der Regel ein Jahr, bei Sprachkursen bestimmt die Dauer des Sprachkurses die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis).


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen

Portal der Bundesregierung zu Sprachkursen in Deutschland

https://www.make-it-in-germany.com/de/leben-in-deutschland/deutsch-lernen/weltweit

Informationen über Visa zum Spracherwerb

https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/weitere/spracherwerb

Informationen des pädagogischen Austauschdienstes (PAD) der Kultusministerkonferenz

https://www.kmk-pad.org/

Informationen für deutsche Gastfamilien

https://www.austauschjahr.de/gastfamilie-werden


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

01.11.2022

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie 


Zuständige Stelle(n)