Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen einreichen


Volltext

Freizügigkeitsberechtigt sind in erster Linie Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) und deren Familienangehörige.

Ihr Aufenthalt als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen richtet sich für gewöhnlich nach dem (in vieler Hinsicht strengeren) Aufenthaltsgesetz. Unter bestimmten Umständen können Sie sich aber auf das Freizügigkeitsrecht berufen.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.

Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Ihre Bezugsperson erwerbstätig ist oder nicht.

Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.

Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt.

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zu Ihrer Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Beim Nachzug zu einer nicht-erwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

Bitte beachten: Diese Nachweise sind auch für drittstaatsangehörige Kinder zu erbringen, die zur Bezugsperson nachziehen.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Voraussetzungen

Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Bezugsperson seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin beibehält.

Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seines für ihn sorgenden Elternteils (Deutsches minderjähriges Kind): Als Eltern eines deutschen minderjährigen Kindes können Sie von diesem ein Freizügigkeitsrecht ableiten, wenn Ihr Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzt und bisher noch keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hat bzw. machen konnte (d.h. noch nicht in einen anderen EU oder EWR-Staat gereist ist).


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenhöhe (fix):

Bemerkung:

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6 Wochen bis 6 Monate

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein, maximal jedoch sechs Monate.

Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung der Aufenthaltskarte durch die Bundesdruckerei.


Fristen

Antragsfrist

Für den Erhalt der Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.

Geltungsdauer

5 Jahre

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

28.11.2022

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie

-      in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,

-      in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.


Zuständige Stelle(n)