Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen
Rechtsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
01.09.2025Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Fristen
Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.
Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Volltext
Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
- Und weitere
Voraussetzungen
- Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Verfahrensablauf
- Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und stimmt dem Ausnahmeantrag zu oder lehnt ihn ab.
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Adresse
Horstweg 57
14478 Potsdam
Adresse
Postfach 90 02 36
14469 Potsdam