Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung


Volltext

Wenn die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis endet bevor die von der Anerkennungsstelle festgestellten Defizite ausgeglichen werden konnten, können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, um die Nachqualifizierung fortzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt wird. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist deshalb nur möglich, wenn dieser Zeitrahmen noch nicht ausgeschöpft wurde.

Die Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollte Ihr Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert sein.

Unter Umständen muss die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung erneut zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie u.a. die Arbeitsbedingungen.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn die Nachqualifizierung erkennbar nicht in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann oder die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals den Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse oder den Defizit-Bescheid der Anerkennungsstelle vorlegen.


Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bemerkung:

Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.


Fristen

Antragsfrist:

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer:

max. 2 Jahre

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der erstmaligen Erteilung in der Regel auf zwei Jahre befristet (Höchstgeltungsdauer). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt daher nur in Betracht, wenn dieser Zeitrahmen noch nicht ausgeschöpft wurde.

Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

25.01.2023

Zuständige Stelle

 Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Im Land Brandenburg ist dies, wenn Sie

-      in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,

-      in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.


Zuständige Stelle(n)